Anerkennung aus Mobilität, keine Anerkennungsvereinbarung

Sie können beim Prüfungsausschuss MACH/ MEI einen Antrag auf Anerkennung Ihrer Leistungen stellen, die Sie während eines Auslandsstudiums im Rahmen einer Mobilität erbracht haben. Sollte Ihnen bereits eine Anerkennungsvereinbarung getroffen haben, so folgen Sie dazu bitte diesem Link: Anerkennung aus Mobilität, Anerkennungsvereinbarung liegt vor

Wenn Sie keine Anerkennungsvereinbarung getroffen haben oder eine Leistung anders als vereinbart anerkennen lassen möchten, lesen Sie bitte weiter.

Eine Anerkennung erfolgt nur auf Antrag und nie automatisch.

Ablauf des Anerkennungsprozesses:

  1. Die Studierenden füllen den oberen Teil des Antrags auf Anerkennung aus. Anschließend reichen Sie den Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der/dem Modulverantwortlichen (MV) ein.
     
  2. Die/der MV vervollständigt das Formular. Nach erfolgter Unterschrift der/des MVs sendet diese/r alle eingereichten Unterlagen per Hauspost oder E-Mail an den Prüfungsausschuss (PA) MACH/ MEI (pa does-not-exist.mach kit edu).
     
  3. Nach Prüfung durch den PA wird das Formular an das Prüfungssekretariat der Fakultät (Campus) bzw. den Studierendenservice des KIT weitergeleitet und der Studierende per E-Mail informiert. Anschließend wird durch das Prüfungssekretariat bzw. dem Studierendenservice die Anerkennung in der Studierendenakte eingetragen.
     
  4. Falls die Studien- und Prüfungsleistung nicht anerkannt werden kann, wird der Studierende darüber durch den MV oder den PA informiert. Zu große Unterschiede in der Tiefe des behandelten Stoffes, im Inhalt oder bei den Anforderungen können Gründe für eine Ablehnung sein. Diese Information ist zwingend erforderlich, da nach der Lissabon-Konvention die Beweislast nicht mehr bei den Studierenden, sondern bei der Hochschule liegt, die nun zu beweisen hat, dass die bereits erbrachten Leistungen aufgrund eines wesentlichen Unterschieds nicht anerkannt werden können. Das grundlegende Prinzip der Konvention ist, dass die Anerkennung nur dann verweigert werden kann, wenn wesentliche Unterschiede identifiziert werden. Bewertungsgrundlage sind die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
     
  5. Um eine angemessene Bewertung der bereits erworbenen Qualifikation vornehmen zu können, müssen ausreichend Informationen über die erworbene Qualifikation verfügbar sein. Ihre Bereitstellung ist die Aufgabe des Antragstellers. Die qualifikationsausstellende Einrichtung hat hierfür auf Ersuchen und innerhalb angemessener Frist eine entsprechende Informationspflicht gegenüber dem Antragsteller oder der Institution, bei der die Anerkennung beantragt wird.