Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau (Studienanfänger ab WS 2023/24)

Wichtig:

Zum WS 2023/24 tritt im Bachelorstudiengang Maschinenbau eine neue Studien- und Prüfungsordnung in Kraft. Ein Berufspraktikum im Umfang von 12 Wochen ist Teil des Curriculums und wird mit 12 ECTS anerkannt. Die Fakultät für Maschinenbau empfiehlt vor Beginn des Bachelorstudiums ein Grundpraktikum zu absolvieren.

Bitte beachten Sie: Gemäß der aktuellen Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Maschinenbau ist ein 18-wöchiges Berufspraktikum nachzuweisen.

Die hier aufgeführten Richtlinien basieren auf der Studien- und Prüfungsordnung des Karlsruher Institut für Technologie (KIT) für den Bachelorstudiengang Maschinenbau vom 28.04.2023.

 

Inhalte und Qualifikationsziele

Im Bachelorstudiengang Maschinenbau ist ein mindestens 12-wöchiges Berufspraktikum curricular verankert. Davon sind mindestens acht Wochen als Fachpraktikum abzuleisten. Maximal vier Wochen können als Grundpraktikum abgeleistet werden.

Die Tätigkeiten im Grundpraktikum können aus folgenden Gebieten gewählt werden:

  • spanende Fertigungsverfahren,
  • umformende Fertigungsverfahren,
  • urformende Fertigungsverfahren und
  • thermische Füge- und Trennverfahren.

Die Tätigkeiten im Fachpraktikum müssen inhaltlich denen eines Ingenieurs entsprechen. Die Tätigkeiten können aus folgenden Gebieten gewählt werden:

  • Industrielle) Forschung und Entwicklung,
  • Konstruktion und Arbeitsvorbereitung,
  • Produktionsplanung und -steuerung,
  • Logistik und Betriebsleitung,
  • Modellbildung und Simulation,
  • Versuchsplanung, -durchführung und -auswertung,
  • Projekt- und Planungsaufgaben,
  • Ingenieurdienstleistungen,
  • andere fachrichtungsbezogene komplexe Tätigkeiten (Projekte) entsprechend der gewählten Vertiefung.

Aus diesen Gebieten sollen mindestens zwei unterschiedliche Gebiete nachgewiesen werden. Tätigkeiten aus dem Bereich eines Facharbeiters werden als Fachpraktikum nicht aner­kannt. Berufspraktika in öffentlichen Forschungseinrichtungen sind ausgeschlossen.

Qualifikationsziele

Die Studierenden können nach ihrem Berufspraktikum

  • die Grundsätze der Aufbauorganisation (z.B. Organisationsstrukturen) und der Ablauforganisation (z.B. Arbeitsplanung und Arbeitssteuerung) in einem Industriebetrieb beschreiben,
  • unter realistischen Bedingungen komplexe technische Aufgaben erfüllen,
  • neben den fachpraktischen Erfahrungen und Fähigkeiten Schlüsselqualifikationen wie Eigeninitiative, Team- und Kommunikationsfähigkeit anwenden,
  • die fachlichen und überfachlichen Anforderungen im individuell angestrebten späteren Tätigkeitsbereich beschreiben und dies für die künftige Studienplanung berücksichtigen.
Anerkennung des Berufspraktikums

Für die Anerkennung des Berufspraktikums sind ein Tätigkeitsnachweis (Praktikanten­zeugnis) des Betriebes mit Art und Dauer des Praktikums und ein Praktikumsbericht im Umfang von 0,5 Seiten pro Woche erforderlich. Beide Dokumente müssen vom Betrieb durch Unterschrift bestätigt sein. Betrieb steht hier synonym für Firmen, Unternehmen etc., die eine anerkannte Ausbildungsstätte beinhalten (jedoch nicht zum Beispiel eine GbR). Die Art der einzelnen Tätigkeiten muss aus dem Nachweis klar ersicht­lich sein. Bei Unklarheiten können das Praktikantenzeugnis, der Praktikumsvertrag oder weitere Nach­weise auch im Original verlangt werden.

Die Unterlagen können per E-Mail als pdf-Datei von der studentischen KIT-E-Mailadresse an das Praktikantenamt geschickt oder in Papierform in den Brief­kasten des Praktikantenamts eingeworfen oder per Post gesendet werden. Eine persönli­chen Abgabe ist ebenfalls während der Sprechzeiten des Praktikantenamts möglich. Eingereichte Original­unterlagen müssen vier Wochen nach der Einreichung wieder im Praktikantenamt abgeholt werden. Nicht abgeholte Original­unter­lagen werden zwei Jahre nach dieser Frist vernichtet.

Die Anerkennung des Praktikums erfolgt durch das Praktikantenamt der KIT-Fakultät für Maschinen­bau. Das Praktikantenamt entscheidet, inwieweit die praktische Tätigkeit den Praktikumsvor­schriften entspricht und ob bzw. in welchem Umfang diese als Berufspraktikum anerkannt werden kann.

Fehltage müssen nachgeholt werden. Zu Fehltagen zählen u.a. auch Urlaubstage und Abwe­sen­heit wegen Arbeitsunfähigkeit.

Tätigkeiten, welche an Universitäten, gleichgestellten Hoch­schulen oder in vergleichbaren Forschungseinrichtungen durchgeführt wurden, werden nicht als Berufspraktikum anerkannt.

Praktikantenvertrag

Das Praktikantenverhältnis wird rechtsverbindlich durch den zwischen dem Betrieb und dem Praktikanten abzuschließenden Ausbildungsvertrag. Im Vertrag sind alle Rechte und Pflichten des Praktikanten und des Ausbildungsbetriebes sowie Art und Dauer des Praktikums festge­legt. Falls vom Betrieb eine Praktikumsverpflichtungsbescheinigung benötigt wird, kann diese auf Anfrage vom Praktikantenamt ausgestellt werden.

Anträge auf Beurlaubung

Voraussetzung für die Genehmigung eines Antrags auf Beurlaubung ist die vollständige Erfüllung und erfolgte Anerkennung der in der Studien- und Prüfungsordnung geforderten 12 Wochen Berufspraktikum.

Anträge auf Beurlaubung (Urlaubssemester) müssen

  • sich hinsichtlich der Inhalte bzw. Tätigkeitsbereiche und der Qualifikationsziele von zuvor durchgeführten Praktika unterscheiden (z.B. durch eine andere Branchen­zugehörigkeit oder eine Tätigkeit im Ausland sofern vorherige Praktika im Inland erfolgten),
  • nach Möglichkeit vier Wochen vor Beginn des Praktikums eingereicht werden.

Anträge auf Beurlaubung von Bachelorstudierenden im 1. Fachsemester werden für die Durch­führung eines freiwilligen Praktikums nicht genehmigt.

Praktikumsbericht

Über das absolvierte Praktikum ist ein Bericht zu verfassen, dessen Inhalt vom Betrieb min­destens einmal am Ende des Berichts per Unterschrift bestätigt sein muss. Der Bericht soll als ausformulierter Fließtext (keine Aufzählungen oder Stichwortsammlungen) ggf. mit ergän­zenden Skizzen verfasst werden. Der Umfang des Berichtes soll für jede Praktikumswoche ca. 0,5 Seiten (DIN A4, Schriftart Arial 12 oder vergleichbar, einfacher Zeilenabstand, Seitenränder: links, rechts, oben 2,5 cm und unten 2,0 cm) Fließtext ggf. plus Skizzen betragen.

Als Einleitung zur eigentlichen Berichterstattung soll der Betrieb auf etwa 0,5 Seiten kurz beschrieben werden (Branche, Größe, Produktionspalette, etc.). Im Tätigkeitsbericht sollen für die Dauer des Praktikums anhand einer Beschreibung der ausgeführten Tätigkeiten die eigenen Erfahrungen (Bearbeitungsbeispiele, Probleme bei der Herstellung maschinenbau­licher Erzeugnisse, Erkenntnisse, Zusammenhänge, usw.) beschrieben werden. Am Ende des Berichts soll eine Reflexion über das Praktikum stehen. Hier werden nochmal die wichtigsten praktischen Erfahrungen zusammengefasst. Neben den fachlichen Inhalten sollte ebenfalls auf die sozialen Komponenten des Arbeitens eingegangen werden.

Die Berichte dienen auch der Übung in der Darstellung technischer Sachverhalte, wie sie auch für das Abfassen einer Bachelor- oder Masterarbeit typisch ist, und müssen deshalb selbst verfasst sein. Allgemeine Darstellungen ohne direkten Bezug zur eigenen Tätigkeit oder die bloße Wiedergabe von Texten und Skizzen aus Fachbüchern sowie die Verwendung von Prospekten und Firmenzeichnungen werden nicht anerkannt. Bilder oder Texte aus fremden Quellen müssen in jedem Fall als solche kenntlich gemacht werden (Quellenangabe).